Ein Blog ist eigentlich selbsterklärend. Im Gegensatz zum wissenschaftlichen Werk bedarf es keiner langen Einführung, in der Diskussionsstände gesichtet, Forschungsvorhaben gerechtfertigt und Untersuchungsschritte aufgezählt werden. Trotzdem nimmt dieses Projekt mit einer kleinen Vorrede seinen Anfang. Obgleich nämlich alle Beiträge einzeln und für sich genommen verständlich sein sollen, folgt dieses Blog einem Gesamtkonzept, dessen Kenntnis es leichter nachvollziehbar macht.

Grundvorhaben dieses Blogs ist es, die Wirkung der Grundrechte im Privatrecht anhand der Rechtsprechung nachzuvollziehen. Die Kernfragen, welche jeder Beitrag im Speziellen zu beantworten suchen wird, sind daher: Wie binden Gerichte Grundrechte in die Entscheidung privatrechtlicher Fälle ein? Wie ausführlich und auf welche Weise wird mit den Grundrechten argumentiert?

Um Antworten auf diese Fragen gewinnen zu können, sollen kleinere Anmerkungen vordringlich zu Urteilen des Bundesgerichtshofs verfasst werden. Im Rahmen dessen oder womöglich auch autonom wird eine Auseinandersetzung mit der Literatur stattfinden.
Sobald eine gewisse Zahl an Urteilen kommentiert ist, bieten sich Vergleich und Kontrastierung – sozusagen die geisteswissenschaftlichen Standardoperationen – für das weitere Vorgehen an. Durch den Vergleich verschiedener Urteile kann herausgearbeitet werden, worin und warum sie sich in ihrer Bezugnahme auf Grundrechte gleichen oder unterscheiden. Somit fungiert dieses Blog, nah an der Wortherkunft als eine Art Logbuch, als Sammlung und Auswertung privatrechtlicher Entscheidungen, die sich in der Argumentation auf Grundrechte beziehen.

Das (Erkenntnis-)Ziel des Projekts lässt sich ganz zu Beginn nur skizzieren. Was sich hier ergeben könnte und in welche Richtung das Blog sich methodisch wie inhaltlich entwickeln wird, bleibt an dieser Stelle absichtlich offen. Damit ist gewährleistet, dass das Projekt auf Herausforderungen, die sich im Laufe der Zeit ergeben, flexibel reagieren kann. Freilich aber kann man so viel sagen: Das Blog soll Entwicklungslinien aufzeigen und begleiten. Hinsichtlich der Vorgehensweise der Gerichte sollen Regelmäßigkeiten und Abweichungen herausgestellt werden. Ausgegangen werden soll von der Annahme, dass Grundrechte für den Richter in Zivilsachen in der Tat einen Unterschied machen. Sie verlangen eine Selbstbeobachtung und Selbstkontrolle des Privatrechts dadurch, dass das Fachgericht seine Perspektive erweitert und alle im Fall betroffenen Autonomien in seine Entscheidung einbezieht (zur methodischen Funktion von Grundrechten vgl. Wielsch, AcP 213 [2013], 718). Wie sich das in der Praxis gestaltet, soll durch dieses Blog klarer werden.

Abschließend noch zu den Formalitäten ein Wort. Autoren sind am Ende des jeweiligen Beitrags angegeben. Unter den Beiträgen gibt es Kommentarfelder, die zu Austausch und Debatte einladen.

–Ruben Dillmann