A. Einführung

Der Drittwirkung von Grundrechten in privaten Rechtsbeziehungen kommt eine gesteigerte Bedeutung nicht nur in dem Bundesverfassungsgerichtsurteil zu bundesweiten Stadionverboten zu, sondern auch bzgl. der Zulässigkeit von Kommentar-Löschungen und Account-Sperrungen bei Facebook. In diesen Fällen stellt sich die Frage nach der Berücksichtigung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG bei an sich rein zivilrechtlichen Streitigkeiten.

B. Fallkonstellationen

Die Besonderheit und das Novum der Fallkonstellationen wurzelt in der Veränderung der Kommunikationskultur, welche besonders das Privatrecht vor neue Herausforderungen stellt. Die Abkehr von linear verbreiteten Inhalten durch Rundfunk und Presse und der Aufstieg der Kommunikation via Internet, stellt das Privatrecht in den Fokus von Regulierungsbestrebungen. Soziale Medien und Plattformen sind privatrechtlich organisiert und stehen mit den Nutzern in einem Vertragsverhältnis. Jedoch entfalten sie durch ihre soziale Relevanz eine neue Form der Öffentlichkeit[1] Der Meinungsbildungsprozess wird auf einen an sich privaten virtuellen Raum verlagert, welcher aufgrund mangelnder Beschränkungen[2] jedoch öffentlich zugänglich ist. Es handelt sich somit um hybride halb private, halb öffentliche Kommunikationsformen.[3] Einen besonderen Umstand bildet die Stellung des Intermediär. Soziale Plattformen wie etwa Facebook nehmen eine rein vermittelnde Position für nutzergenerierte Inhalte[4] ein und machen sich Äußerungen der Nutzer nicht zu eigen. Das Äußerungsrecht insgesamt hat sich damit einem strukturellen Wandel unterzogen. Klassischerweise ging in der Vergangenheit der in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Verletzte gegen den Verletzenden direkt vor. Zudem fiel die Rolle des Verletzenden mit der des Äußernden zusammen. Aufgrund der Ubiquität des Internets und der erschwerten Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit fällt diese Vorgehensweise oft schwer. Mit diesem gesellschaftlichen Wandel gingen neue äußerungsrechtliche Haftungskonzepte einher: Klagen richteten sich aufgrund der Anonymität des Verletzenden sowie der viralen Verbreitungsformen vermehrt gegen den greifbaren Intermediär selbst. Die Rechtsfigur der Störerhaftung wurde in dieser Beziehung in zivilrechtlichen Verfahren auf Dritte, den Intermediär, ausgeweitet.[5] Die interne Selbstregulierung wurde angeregt und u.a. durch das Google-Spain Urteil des EuGH[6] oder das Netzwerkdurchsetzungsgesetz intensiviert. Die Folge: Die Entscheidung auf Grundlage der – im Wege der Selbstregulierung aufgestellten – Regelwerke der Intermediäre wird einer national gerichtlichen Überprüfung unterzogen. Eine Vielzahl der sich daraus ergebenden Rechtsfragen sind nicht höchstrichterlich entschieden. Dies betrifft u.a. die Frage nach der Wirkung der Meinungsfreiheit bei der Löschung von Kommentaren und der Sperrung von Accounts durch Intermediäre aufgrund ihrer Nutzungsbedingungen. In dieser Konstellation ist nicht mehr die Kollision der Kommunikationsgrundrechte des Äußernden mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verletzten zentral, sondern die Kollision der Kommunikationsgrundrechte des sich äußernden Nutzers mit der Privatautonomie von Anbietern sozialer Netzwerke und der Informationsfreiheit der anderen Nutzer.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Löschung von Kommentaren, welche auf sozialen Plattformen wie Facebook geäußert wurden, und der Sperre der Nutzer Accounts, ergeben sich drei mögliche Fallkonstellationen. Diese bedürfen jeweils einer unterschiedlichen rechtlichen Bewertung:

  1. Der Kommentar stellt bereits keinen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen dar, sog. Overblocking[7].
  2. Der Kommentar ist als „Hassrede“ im Sinne der Nutzungsbedingungen[8] zu qualifizieren, strafrechtlich relevant und nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.
  3. Der Kommentar ist als „Hassrede“ im Sinne der Nutzungsbedingungen einzustufen, er ist jedoch nicht strafrechtlich relevant und ist von der Meinungsfreiheit umfasst.

Die rechtlich spannendste Konstellation ist die letztgenannte, denn nur bei dieser Fallgestaltung fällt die durch das Grundgesetz aufgestellte nationale Werteordnung mit den transnational aufgestellten Nutzungsbedingungen auseinander. Einzig diese Konstellation soll im Folgenden aufgearbeitet werden.

C. Dogmatische Einordnung

I. Anspruchsgrundlage

Bereits bei der Anspruchsgrundlage des „Restore“-Verlangens[9] bzw. der Aufhebung der Account-Sperre herrscht Uneinigkeit. So vertritt das LG Frankfurt, dass der Anspruch auf Unterlassung der Kommentar-Löschung und der Account-Sperre auf §§ 241 Abs. 2, 1004 BGB beruht.[10] Das OLG München zieht den Nutzungsvertrag selbst in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB heran und stellt fest, dass es eines Rückgriffes auf die vom Antragsteller als weitere Anspruchsgrundlage herangezogene Vorschrift des § 1004 Abs. 1 BGB nicht bedarf.[11] Oder wie das LG Offenburg entschied: „§§ 241 Abs. 2, 1004 BGB i. V. m. dem Nutzungsvertrag (bzw. § 241 Abs. 2 BGB i. V. m. dem Nutzungsvertrag, so OLG München Beschl. v. 24.08.2018 – 18 W 1294/18, BeckRS 2018, 20659, Rn. 13, beck-online)“[12]. Das LG Köln hingegen stützt den Anspruch auf den Nutzungsvertrag i.V.m. § 241 Abs. 1 BGB.[13] In einer Anmerkung zum Urteil des LG Frankfurt wird behauptet, dass es der Heranziehung des § 1004 BGB nicht bedurft hätte, sondern ein derartiger Anspruch bereits aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. dem konkreten Plattformnutzungsvertrag folge.[14]

An das bisherige Äußerungsregime anknüpfend, sind die Anträge in den genannten einstweiligen Verfahren negativ formuliert und es wird ein Unterlassen begehrt. Anders als in bisherigen äußerungsrechtlichen Verfahren steht jedoch nicht das Unterlassen einer verletzenden Äußerung oder das Unterlassen der Verbreitung der verletzenden Äußerung im Mittelpunkt der Streitigkeit. Zudem ist die klagende Partei nicht der Verletzte, sondern der Äußernde. Ein weiterer Unterschied findet sich in der Beziehung der Streitparteien zueinander. Bisherige äußerungsrechtliche Fallgestaltungen gründeten auf gesetzlichen Schuldverhältnissen, nicht auf vertraglichen Rechtsbeziehungen. Die antragende Partei ist der sich äußernde Nutzer und steht im Verfahren Facebook gegenüber. Bei dem zwischen dem Nutzer und Facebook geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag über die Einrichtung und Nutzung eines „Accounts“, dessen Rechtsnatur höchstrichterlich (noch) nicht bestimmt wurde.[15] Aus dem Nutzungsvertrag ergibt sich die Verpflichtung Facebooks den Zugang zu gewähren und Kommentare zu veröffentlichen. Nun sollen Sperren und das Löschen eines Kommentares unterlassen werden. Dreht man dieses Begehren herum und legt den Fokus auf das Verlangen eines aktiven Tuns, handelt es sich schlicht um einen Erfüllungsverlangen aufgrund des geschlossenen Nutzungsvertrages.[16] Ergibt sich nun aus den von Facebook aufgestellten Nutzungsbedingungen, dass Facebook sich das Löschen von Kommentaren und das Sperren von Accounts vorbehält, stehen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Erfüllungsverlangen nur insoweit entgegen, soweit sie wirksam sind. Sind diese nach den §§ 305 ff. BGB unwirksam, bleibt der Erfüllungsanspruch davon unberührt bestehen.

1004 BGB bedarf es zur Anspruchsbegründung hingegen nicht. Dabei handelt es sich um einen dinglichen Abwehranspruch des Eigentümers, der analog auf absolute Rechte angewandt wird. Ein relatives Recht aus vertraglichen Rechtsbeziehung ist davon gerade nicht erfasst. Auch die Statuierung eines „virtuellen Hausrechtes“[17] ist nicht zwingend von Nöten, um den Anspruch zu begründen.

II. NetzDG

Das NetzDG ist auf einen Compliance basierenden Regelungsansatz gerichtet, um die Selbstregulierung der Intermediäre im Sinne zivilgesellschaftlicher Werte zu beeinflussen.[18] Das NetzDG selbst verschafft jedoch keine eigenen Anspruchsgrundlagen zur Löschung von Inhalten,[19] sondern gibt nur ein Verfahren für die Löschung strafbarer Äußerungen (die den Tatbestand der folgenden Paragraphen erfüllen und nicht gerechtfertigt sind: §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 StGB)[20] vor. Auch ohne die Vorgaben des NetzDG ist der Intermediär berechtigt, Kommentare strafbaren Inhalts zu löschen, weil niemand dabei behilflich sein muss, dass strafbare Handlungen begangen werden.[21]

C. Grundrechte im Privatrecht

I. Der Wandel der Rolle des Staates und der Grundrechte

Um die Wirkung von Grundrechten im Privatrecht zu beschreiben, ist zunächst eine Veränderung der Rolle des Staates zu beobachten. Durch die Globalisierung wird ein Verschieben der Machtverhältnisse auf private Akteure assoziiert. Nationale Regierungen verbleiben nicht machtlos, jedoch bringt die Globalisierung Herausforderungen hervor, welchen nationale Regierungen alleine nicht effektiv entgegentreten können.[22] Als Beispiel kann die Masse von Inhalten und von Beschwerden auf Facebook dienen. Weltweit hat Facebook etwa 2,1 Milliarden Nutzer und es werden pro Minute schätzungsweise 500.000 Beiträge veröffentlicht. Schätzungsweise gehen eine Millionen Nutzerbeschwerden oder Meldungen pro Tag ein, welche von Content Moderatoren bearbeitet werden (ca. 1.300 Beschwerden pro Tag).[23] Für staatliche Gerichte wäre diese Masse nicht ohne einen erheblichen Aufwand zu bewältigen. Durch diese transnationalen Phänomene kann das Macht- und Autoritätsmonopol von Staaten auf ein internationales Level, vom Öffentlichen zum Privaten verschoben werden, was einen Effekt auf das traditionelle Konzept der Souveränität und Selbstbestimmung von Staaten haben kann.[24] Traditionell sind Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat konzipiert.[25] Bei der Diffusion von Macht muss die staatszentrierte Dogmatik von Grundrechten jedoch überdacht werden.[26] Der Staat ist nicht nur selbst zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen verpflichtet, sondern zudem obliegt ihm die Pflicht, das Zivilrecht so zu gestalten, dass die Grundrechte der Parteien in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG müssen staatliche Regelungen ausgleichend eingreifen, um den Grundrechtsschutz zu sichern, soweit die Privatautonomie ihre regulierende Kraft nicht zu entfalten vermag, weil ein Vertragspartner kraft seines Übergewichts Vertragsbestimmungen einseitig setzen kann.[27] Eine bestimmte „Handlungsvorgabe“ kann hieraus regelmäßig nicht abgeleitet werden. Jedoch haben sowohl der Gesetzgeber unter Ausübung seines weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums ein Schutzkonzept aufzustellen, als auch die rechtsanwendenden Organe der zweiten und dritten Gewalt eine effiziente Umsetzung zu gewährleisten.[28] Eine Schlüsselstellung kommt dabei der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht zu.

II. Das Ausmaß der mittelbaren Drittwirkung

Das Aufstellen von Community Standardsund der Ausschluss von bestimmten Inhalten seitens der Intermediäre ist generell zulässig und durch die Art. 2, 12 und 14 GG geschützt. Dies gilt auch dann, wenn die Community Standardsenger gefasst sind als staatliche Gesetze, also Inhalte dadurch nicht erlaubt sind, die grundsätzlich von der Meinungsfreiheit noch gedeckt wären.[29] Im Hinblick auf die hier zu analysierende Fallgestaltung ist nun jedoch zu fragen, ob dem Intermediär eine Verpflichtung trifft, Inhalte, die nach ihren selbst aufgestellten Community Standards zu löschen sind, aufgrund der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte zugänglich zu machen. Als Drittwirkung entfaltendes Grundrecht auf Seiten des sich äußernden Nutzers kommt die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und der allgemeine Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. Diese können auf zwei verschiedene Arten Einfluss auf das Zivilrecht nehmen: Die eine Art betrifft das materielle „ob“ in Bezug auf das Löschen von Inhalten und die andere Art das verfahrensrechtliche „wie“ der Löschung.

III. Die Reichweite der Bindung der Intermediäre an die Meinungsfreiheit

Die gesellschaftliche Bedeutung der Meinungsfreiheit hat das BVerfG im Lüth-Urteil auf den Punkt gebracht:

Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus précieux de l’homme nach Art. 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205] = NJW 56, 1393). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, „the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freedom” (Cardozo).[30]

Wie und mit welchem Resultat nun dieses vornehmste Menschenrecht, das Grundgerüst nahezu aller anderen Freiheiten, in die oben genannten Fallkonstellation einzubeziehen ist, ist bis jetzt höchstrichterlich nicht entschieden. Es steht zur Debatte, ob die Ausstrahlungswirkung der Meinungsfreiheit auf das Zivilrecht dazu führt, dass Intermediäre zulässige Meinungsäußerungen gem. Art. 5 I GG überhaupt nicht löschen dürfen oder ob insoweit eine Abwägung mit den Interessen des Intermediärs stattzufinden hat.[31] Eine weitere Einschätzung, dem „virtuellen Hausrecht“ und damit der Unternehmerfreiheit bzw. privatrechtlichen Eigentum eine kategoriale Ausschlusswirkung zuzugestehen, könnte zu einer Limitierung der Meinungsfreiheit der Nutzer in sozialen Netzwerken führen, sodass diese bei der Löschung von Inhalten überhaupt nicht zu berücksichtigen wäre.[32]

Das BVerfG stellte in der Fraport-Entscheidung fest, dass die Inpflichtnahme Privater nicht in jedem Fall weniger weit reicht als die Inpflichtnahme des Staates.[33] Entscheidend sei der Gewährleistungsinhalt und die jeweilige Fallgestaltung, die zu einer nahekommenden oder gleichlaufenden Grundrechtsbindung Privater führen könne. Für den Schutz der Kommunikation käme dies insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die – wie die Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen – früher dem Staat als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen waren.[34] Wieweit dieses heute in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung für materiell private Unternehmen gilt, die einen öffentlichen Verkehr eröffnen und damit Orte der allgemeinen Kommunikation schaffen, bedurfte in der Fraport-Entscheidung des BVerfG keiner Entscheidung.[35] Diese Frage wird jedoch in Bezug auf die vorliegende Fallgestaltung zu beantworten sein.[36] In Bezug auf monopolähnliche Kommunikations-Gatekeeper würde dies eine faktisch unmittelbare Grundrechtsbindung nach sich ziehen.[37] Der Ansicht, dass aufgrund der grundrechtlich geschützten Selbstregulierungsbefugnis der Intermediäre im Sinne eines Abgrenzungsmodells der Meinungsfreiheit der Nutzer keinerlei Bedeutung zu kommt, ist mit Blick auf die Fraport-Entscheidung nicht zu folgen.

Zur Beantwortung der Frage nach der Reichweite der Wirkung der Meinungsfreiheit bei der Löschung von Inhalten durch Intermediäre lässt sich kein einheitliches Bild aus den Entscheidungen der Instanzgerichte erkennen. In welchem Ausmaß Intermediäre an die Meinungsfreiheit gebunden sind, ist mit den Worten des LG Köln gesprochen „eine heikle Frage“[38]. Ein Teil der Instanz-Rechtsprechung[39] hält es für unvereinbar mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz, wenn Intermediäre gestützt auf ein „virtuelles Hausrecht“ auf der von ihr bereitgestellten Social-Media-Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem sie einen Verstoß gegen ihre Richtlinien erblicken, auch dann löschen dürften, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet.[40] Demnach können die Nutzungsbedingungen von Facebook zwar als Auslegungshilfe dienen, aufgrund der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte könnten zulässige Meinungsäußerungen jedoch grundsätzlich nicht untersagt werden.[41] Diese Lösung entspricht einer Abgrenzungslösung[42], nach der die Meinungsfreiheit eine Wirkung der kategorialen Abgrenzung gegenüber der Selbstregulierungsbefugnis der Intermediäre entfaltet. Dem anderen Teil der Instanz-Rechtsprechung[43] zur Folge, können unter der Berücksichtigung der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte in das Verhältnis zwischen den Parteien und der insoweit einzustellenden gegenseitigen Interessen, die Löschung einer Äußerung im Einzelfall selbst dann zulässig sein, wenn die Äußerung selbst noch von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt ist.[44] Dieser Teil der Instanz-Gerichte plädiert somit für eine Abwägung im Einzelfall und damit für eine Abwägungslösung[45] in Bezug auf die Wirkung der Meinungsfreiheit.

Um diese Fälle im Einklang mit der Fraport-Entscheidung lösen zu können, wäre von Fall zu Fall für den jeweiligen Intermediär zu klären, inwiefern dieser einen Ort der allgemeinen Kommunikation bereitstellt. Die Grundrechtsbindung stellt nach Rauekein binäres System dar, sondern unterliegt einem graduellen Schema.[46] Der Grad der Bindung könne sich an vier Faktoren orientieren: Die Unausweichlichkeit einer Situation, das Ungleichgewicht der gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche und grundrechtliche Relevanz des Dienstes sowie die soziale Macht einer Partei.[47] Ist der Intermediär als Ort der allgemeinen Kommunikation einzustufen, unterläge er einer Grundrechtsbindung, welche der des Staates gleichkommt. Andere Stimmen der Literatur halten eine solche Grundrechtsbindung vor dem Hintergrund des Zwecks der (nur) mittelbaren Grundrechtswirkung, die Sicherung eines Raumes privatautonomer Entfaltung, für nicht angemessen. Es wird eine strenge Angemessenheitsprüfung befürwortet, welche sich nur relativ nahe an der Wertentscheidung des Art. 5 GG orientiert. So wäre es Betreibern sozialer Plattformen aufgrund der Grundrechtsbindung untersagt, abstrakt politische Inhalte zu verbieten, wohl aber hasserfüllte Inhalte – auch wenn diese noch von der Meinungsfreiheit umfasst wären.[48]

IV. Grundrechtsschutz durch Verfahren

In Bezug auf das „wie“ der Löschung könnten Grundrechte in Form von verfahrensrechtlichen Vorgaben eine Wirkung auf das Privatrecht entfalten. Das BVerfG führte diesbezüglich in der Entscheidung zur Zulässigkeit von bundesweiten Stadionverboten aus, dass demjenigen eine besondere rechtliche Verantwortung erwächst, der eine Veranstaltung ins Werk setzt, die aufgrund seiner eigenen Entscheidung einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet wird und welche für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet.[49] Der Veranstalter dürfe seine aus dem Hausrecht, der Monopolstellung oder aus einer strukturellen Überlegenheit resultierende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen.[50] Daraus folgert das BVerfG aufgrund der Drittwirkung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) auf private Rechtsbeziehungen die Anerkennung von verfahrensrechtlichen Anforderungen, welche einen willkürlichen Ausschluss verbietet und eine Anhörung erforderlich macht. Die Entscheidung des Veranstalters sei zudem auf Verlangen zu begründen.[51] Inwiefern diese Rechtsprechung auf die Veranstaltung sozialer Netzwerke in Zukunft übertragen wird, bleibt abzuwarten. Jedoch macht bspw. Facebook allein durch das Ausfüllen der Registrierungsmaske ohne Ansehung der Person seine Dienste einem unbegrenzten Publikum zugänglich und das „Publikum“ Facebooks übersteigt im Vergleich die Zuschauerzahl eines Fußballspiels bei weitem. Aufgrund der gesellschaftlichen Bedeutung Facebooks für die öffentliche Kommunikation, bedeutet die Löschung eines Beitrags oder die Sperrung eines Accounts einen erheblichen Einschnitt in die Kommunikationsmöglichkeit des betroffenen Nutzers und damit in die Möglichkeit am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Zudem steht nicht nur die allgemeine Handlungsfreiheit des Nutzers zur Disposition, sondern ihre Meinungs- und Informationsfreiheit, deren gesamtgesellschaftliche Bedeutung für die Demokratie das BVerfG in den genannten Entscheidungen[52] unterstrichen hat.[53] Darüber hinaus ist Facebook den Nutzern strukturell überlegen, welches sich in der Entscheidungsmacht Facebooks über Inhalts-Löschungen und Account-Sperren widerspiegelt. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht nur aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern auch aus der Meinungsfreiheit abzuleiten, ist eher abwegig. So ist es besonders dem Gleichbehandlungsgrundsatz eigen, eine Standardisierung von Verfahren zu erreichen, was gerade der Meinungsfreiheit fremd sein sollte.

Diese Entwicklung ist insgesamt zu begrüßen, besonders weil die Auferlegung und Kontrolle der netzwerkeigenen Verfahren zur erhöhten internen regulatorischen Aufmerksamkeit und so zur Bildung von Verfahrensmaßstäben führt, welche dann wiederum Nutzerrechte stärken können.[54] Die Einwirkung auf die Selbstregulierung ist im Hinblick auf die weltweite Aktivität der Intermediäre die einzige Möglichkeit auf transnationales Netzwerkrecht mit globaler Reichweite Einfluss zu nehmen und nicht in einer rein nationalen Einzelfallentscheidung zu verharren.

D. Ausblick

Insgesamt sollten die spezifischen Eigenheiten des Mediums und die Veränderungen der Kommunikationskultur bei der rechtlichen Bewertung von neuartigen Fallgestaltungen im Äußerungsrecht Berücksichtigung finden. Die der Meinungsfreiheit unterstellte Fähigkeit zur Selbstorganisation und zur diskursiven Selbstkontrolle der Öffentlichkeit darf nicht von einer äußeren, staatlichen Seite (durch die Legislative oder Judikative) vorgegeben werden. Die Grenzen des Sagbaren sind vielmehr mediumintern neu auszuloten.[55] Zur Entwicklung dieser Grenzen muss im Rahmen des Schutzes der Selbstregulierung genügend Spielraum für Intermediäre bestehen bleiben. „Soziale Medien […] verlangen ein neues Recht der Netzwerke, welches durch Selbstorganisation in den Netzwerken selbst generiert werden muss.“[56] Diese Selbst-Generierung würde am ehesten durch verfahrensrechtliche Vorgaben sachgerecht von staatlicher Seite angeleitet.

Dürfen also Betreiber sozialer Plattformen von der Meinungsfreiheit geschützte Meinungen aufgrund ihrer eigens aufgestellten Nutzungsbedingungen löschen und dadurch bestimmte, unliebsame Meinungsäußerungen allein deshalb unterbinden, weil sie nicht geteilt, inhaltlich missbilligt oder wegen kritischer Aussagen gegenüber dem betreffenden Unternehmen als geschäftsschädigend beurteilt werden, um eine „Wohlfühlatmosphäre“[57] zu schaffen? Fokussiert man nicht die Grundrechte des Verletzten, sondern die des Verletzers dreht sich der Konflikt primär um die Reichweite und Bedeutung der Selbstregulierung. Wo liegt ihre Grenze?

– Lisa Schöddert

(Wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin)

Anmerkungen:

[1]Zur Fragmentierung der Öffentlichkeit s. Ladeur, Netzwerkrecht als neues Ordnungsmodell des Rechts, in: Martin Eifert/Tobias Gostomzyk (Hrsg.), Netzwerkrecht. Die Zukunft des NetzDG und seine Folgen für die Netzwerkkommunikation, Baden-Baden 2018, S. 169 (170).

[2]Im Falle Facebooks genügt das Ausfüllen der Anmeldemaske.

[3]Ladeur, MMR 2001, 787 (791).

[4]User Generated Content.

[5]Peifer, NJW 2016, 23 (23).

[6]EuGH, (Große Kammer), Urt.v. 13.5.2014, – C-131/12, ECLI:EU:C:2014:317 – Google Spain SL u.

Google Inc./AEPD u. Conzález.

[7]Holznagel, CR 2018, 369 (369).

[8]„Hassrede“ wird gem. III. 12. Der Gemeinschaftsstandards, welche durch einen Verweis in die Nutzungsbedingungen einbezogen sind, definiert als „direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Kaste, Geschlecht, Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit. Auch Einwanderungsstatus ist in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren.“

[9]Das Verlangen nach der erneuten Zugänglichmachung und Veröffentlichung eines gelöschten Posts.

[10]LG Frankfurt, Beschl. v. 14.05.2018 – 2-03 O 182/18 -, Rn. 10, juris; LG Frankfurt, Beschl. v. 10.09.2018 – 2-03 O 310/18 –, Rn. 15, juris.

[11]OLG München, Beschl. v. 17.07.2018 – 18 W 858/18, BeckRS 2018, 17447, Rn.17.

[12]LG Offenburg, Urt. V. 26.09.2018 – 2 O 310/18, ECLI:DE:LGOFFEN:2018:0926.2O310.18.00, Rn. 41.

[13]LG Köln, Urt. V. 27.07.2018 – 24 O 187/18, BeckRS 2018, 21132, Rn. 36.

[14]Müller-Riemenschneider/Specht, LG Frankfurt/M.: Restore-Anspruch von Äußerungen und Anspruch auf Entsperrung eines Nutzerprofils, MMR 2018, 545 (547).

[15]BGH, Urt. V. 12.7.2018 – III ZR 183/17, NJW 2018, 3178, Rn. 19 m.w.N.

[16]Vgl. dazu Beurskens, „Hate-Speech“ zwischen Löschungsrecht und Veröffentlichungspflicht, NJW 2018, 3418 (3420).

[17]Vgl. LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999 – 10 O 457/99, NJW 2000, 961.

[18]Holznagel, ZUM 2017, 615 (622).

[19]Peifer, AfP 2018, 14 (18).

[20]§ 1 Abs. 3 NetzDG.

[21]LG Köln, Urt. V. 27.07.2018 – 24 O 187/18, BeckRS 2018, 21132, Rn. 42.

[22]Scott/Cafaggi/Senden, The Conceptual and Constitutional Challenge of Transnational Private Regulation, in: The Challenge of Transnational Private Regulation, Cardiff, 2011, S. 2.

[23]Lang, AöR 2018, 143 (239).

[24]Scott/Cafaggi/Senden, The Conceptual and Constitutional Challenge of Transnational Private Regulation, in: The Challenge of Transnational Private Regulation, Cardiff, 2011, S. 4.

[25]Muckel, JA 2018, 553 (554) m.w.N.

[26]Wielsch, ZGE 10 (2018), 1 (34).

[27]BVerfG (Erster Senat), Beschl. v. 6.6.2018 – 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14, NJW 2018, 2542, Rn. 42 m.w.N.

[28]Papier, NJW 2017, 3025 (3029).

[29]Holznagel, CR 2018, 369 (371), Rn.20.

[30]BVerfG, Urteil vom 15. 1. 1958 – 1 BvR 400/57, BVerfGE 7, 198=NJW 1958, 257 (258).

[31]LG Offenbach, Urt. V. 26.09.2018 – 2 O 310/18, juris, Rn. 53, m.w.N.

[32]Vgl. Maultzsch, JZ 2012, 1040 (1050).

[33]BVerfG Urt. v. 22. 2. 2011 – 1 BvR 699/06, NJW 2011, 1201 (1202), Rn. 59.

[34]BVerfG Urt. v. 22. 2. 2011 – 1 BvR 699/06, NJW 2011, 1201 (1202), Rn. 59.

[35]BVerfG Urt. v. 22. 2. 2011 – 1 BvR 699/06, NJW 2011, 1201 (1202), Rn. 59.

[36]Ablehnend: Raue, JZ 20/2018, 961 (965).

[37]Holznagel, CR 2018, 369 (371), Rn. 21.

[38]LG Köln, Urt. V. 27.07.2018 – 24 O 187/18, BeckRS 2018, 21132, Rn. 56.

[39]Laut LG Offenbach, Urt. V. 26.09.2018 – 2 O 310/18, juris, Rn. 53: OLG München, Beschl. v. 17.07.2018 – 18 W 858/18 -, Rn. 32, juris m.w.N.; LG Frankfurt, Beschl. v. 14.05.2018 – 2-03 O 182/18 -, Rn. 16, juris.

[40]OLG München, Beschl. v. 17.07.2018 – 18 W 858/18 -, Rn. 32, juris.

[41]LG Frankfurt, Beschl. v. 14.05.2018 – 2-03 O 182/18 -, Rn. 16, juris.

[42]Vgl. Maultzsch, JZ 21/2012, 1040 m.w.N.

[43]Laut LG Offenbach, Urt. V. 26.09.2018 – 2 O 310/18, juris, Rn. 53: OLG Dresden, Beschl. v. 08.08.2018 – 4 W 577/18 -, Rn. 23, juris; LG Frankfurt, Beschl. v. 10.09.2018 – 2-03 O 310/18 -, Rn. 22, juris; LG Heidelberg, Urt. V. 28.08.2018 – 1 O 71/18 -, Rn. 38, juris.

[44]LG Frankfurt 10.09.2018, Juris, Rn. 22.

[45]Vgl. Maultzsch, JZ 21/2012, 1040 m.w.N.

[46]Raue, JZ 20/2018, 961 (965).

[47]Raue, JZ 20/2018, 961 (965).

[48]Holznagel, CR 2018, 369 (372), Rn. 21.

[49]BVerfG, Beschl. v. 11.4.2018 – 1 BvR 3080/09, NJW 2018, 1667 (1669), Rn. 41.

[50]BVerfG, Beschl. v. 11.4.2018 – 1 BvR 3080/09, NJW 2018, 1667 (1669), Rn. 41.

[51]BVerfG, Beschl. v. 11.4.2018 – 1 BvR 3080/09, NJW 2018, 1667 (1669), Rn. 46.

[52]BVerfG Lüth und Fraport

[53]Peukert, Gewährleistung der Meinungs- und Informationsfreiheit in sozialen Netzwerken, MMR 2018, 572 (575).

[54]Vgl. Wielsch, Die Ordnungen der NetzwerkeAGB – Code – Community Standards, in: Martin Eifert/Tobias Gostomzyk (Hrsg.), Netzwerkrecht. Die Zukunft des NetzDG und seine Folgen für die Netzwerkkommunikation, Baden-Baden 2018, S. 61 (94).

[55]Vgl. Ladeur, Netzwerkrecht als neues Ordnungsmodell des Rechts, in: Martin Eifert/Tobias Gostomzyk (Hrsg.), Netzwerkrecht. Die Zukunft des NetzDG und seine Folgen für die Netzwerkkommunikation, Baden-Baden 2018, S. 169 (176 f.).

[56]Ladeur, Netzwerkrecht als neues Ordnungsmodell des Rechts, in: Martin Eifert/Tobias Gostomzyk (Hrsg.), Netzwerkrecht. Die Zukunft des NetzDG und seine Folgen für die Netzwerkkommunikation, Baden-Baden 2018, S. 169 (185).

[57]BVerfG, Urt. v. 22. 2. 2011 – 1 BvR 699/06, NJW 2011, 1201 (1202), Rn. 103.